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Statuten

Die YPoM-Statuten zum download: YPoM Statuten [50 KB]

Statuten des YPoM -Young People on Move

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen „Young People on Move" (abgekürzt YPoM) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Rüschlikon.

II. Zweck

Art. 3
Der Verein versteht sich als überkonfessionelle christliche Glaubens- und Arbeitsgemeinschaft und bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage vor allem junge Menschen auf ihrem Weg in ein mündiges Christsein zu fördern und zu begleiten.

Der YPoM bekennt sich zur Pariser Basis des CVJM-Weltbundes vom 22.8.1855: „Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."

Zur Grundlage des CVJF-Weltbundes: „Der Glaube an Gott, den Vater und Schöpfer, an Jesus Christus unseren Erlöser und an den Heiligen Geist, Offenbarer der Wahrheit, Quelle aller Kraft für Leben und Dienst, wie Gottes Wort uns lehrt."

Und zur Leitidee des CEVI-Schweiz: „Wir trauen Gott, den Menschen und uns selber Grosses zu“.

Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

III. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus den Aktivmitgliedern, den Mitgliedern des Kern-Teams und den Gönnermitgliedern:

a) Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die sich gemäss der Grundlage, dem Zweck und dem Ziel des Vereins verbindlich einsetzen. Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt durch die Vereinsversammlung auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches an den Vorstand. Der Austritt erfolgt entweder durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Vereinsversammlung.

b) Die Mitglieder des Kern-Teams sind die Aktivmitglieder, die den tragenden Kern der Glaubens- und Arbeitsgemeinschaft bilden. Über Aufnahmebedingung und Verbindlichkeiten des Kern-Teams gibt der „YPoM-Vertrag“ Auskunft.

c) Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ideelle, praktische oder finanzielle Unterstützung die Bestrebungen des Vereins fördern.

IV. Organe

Art. 5
Die Organe des Vereins sind
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

a) Die Vereinsversammlung

Art. 6
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus Aktivmitgliedern gebildet. Gönnermitglieder können an ihr teilnehmen und Anträge stellen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Die Vereinsversammlung findet alljährlich in der 1. Jahreshälfte statt.
Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Wahl des Vorstandes und Bezeichnung des Präsidenten. (Amtszeit 2 Jahre)
2. Wahl der Kontrollstelle (Amtszeit 2 Jahre).
3. Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
4. Bewilligung von Teil- und Vollzeit-Stellen und deren personelle Besetzung.
5. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Anhörung des Kontrollstellen-Berichtes und Genehmigung des Voranschlages.
6. Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes.
7. Statutenrevision. Die Statuten können mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Aktivmitglieder abgeändert werden.
8. Beschlussfassung über alle übrigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
9. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

Art. 7
Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet.
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung einberufen. Über Anträge die nach Erscheinen der Traktandenliste oder an der Versammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschliessen, wenn sich 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder für Eintreten ausspricht.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder 1/3 der Aktivmitglieder eine solche verlangen.

b) Der Vorstand

Art. 8
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Aktivmitgliedern, wovon zwei dem Kernteam angehören müssen.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
3. Der Vorstand ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst (mit Ausnahme des Präsidenten).
4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
5. Der Präsident führt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
6. Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in der Kompetenz der Vereinsversammlung fällt.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

d) Die Kontrollstelle

Art. 9
1. Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Rechnungsrevisoren. Sie sind wiederwählbar.
2. Die Kontrollstelle hat alle Rechnungen samt Belegen zu prüfen und über den Ergebnis der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

V. Finanzen und Haftung


Art. 10
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Gaben und übrigen Erträgen.

Art. 11
Der Beitrag für Aktivmitglieder beträgt Fr. 20.-- pro Jahr.

Art. 12
Die Jahresrechnung wird per Kalenderjahr abgeschlossen

Art. 13
Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen des Vereins. Dafür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 14
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn das Kernteam und 2/3 aller Aktivmitglieder dies beschliessen. Der Auflösungsantrag muss allen Mitgliedern sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden.
Ein bei der Auflösung des Vereins vorhandenes Vermögen ist dem „Verein Diakonenhaus St. Stephanus Nidelbad, Rüschlikon“ zu übergeben, mit der Auflage, diese Mittel im Sinn des Vereinszweckes zu verwenden.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 15
Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung in Kraft.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 26. März 2004 angenommen worden.

Rüschlikon, 26. März 2004

Die Präsidentin:
Barbara Frey- Morf

Der Protokollführer:
Reto Nägelin